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27.03.2019
Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis grundsätzlich zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Zwei weitere Monatsbeträge sind als sogenannte Partnermonate dem anderen Elternteil vorbehalten, erfordern also dessen Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Weniger als zwei Monate darf ein Elternteil Elterngeld nicht beziehen. Ein alleinerziehender Elternteil kann für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn er seine Erwerbstätigkeit reduziert und als steuerrechtlich Anspruchsberechtigter bezüglich des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende mit dem anderen Elternteil, der seinerseits nicht mit dem Kind zusammenleben darf, nicht in einer Wohnung lebt oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist (zum Beispiel Schwerbehinderung, Inhaftierung) oder kindeswohlgefährdend wäre.
Für seit dem 1.7.2015 geborene Kinder tritt neben das Elterngeld für Monate ohne Einkommen das sogenannte Basiselterngeld für Monate mit Einkommen und das sogenannte Elterngeld Plus für Monate in der Phase mit höherem Einkommen. Die Bezeichnung ist irreführend, denn es wird zunächst kein höheres Elterngeld geleistet, sondern lediglich gestattet, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln, wobei sich dann aber der zu leistende Monatsbetrag halbiert. Der Sache nach handelt es sich um ein „Teilzeitelterngeld“. Eltern, die beiderseits nach Geburt des Kindes teilzeiterwerbstätig sind und einkommensabhängiges Elterngeld als Lohnersatzleistung beziehen, haben nicht nur den Bezugszeitraum schon nach sieben Monaten ausgeschöpft, sondern können bei Anrechnung ihres Einkommens aus Teilzeiterwerbstätigkeit als Elterngeld lediglich 65% des Unterschiedsbetrags zum Einkommen vor Geburt ihres Kindes beanspruchen. Mit der Verlängerung der Bezugsdauer über die Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes hinaus kann die sich aus der Anrechnung des Teilzeitverdiensts ergebende Absenkung des monatlichen Zahlbetrags durch die verlängerte Bezugsdauer und die erfolgende getrennte Berechnung von Elterngeld und Elterngeld Plus nunmehr gewissermaßen ausgeglichen werden.
Entscheiden sich die Eltern für eine gleichzeitige beschränkte Erwerbstätigkeit im Umfang von bis einschließlich 30 Stunden in der Woche, erhalten sie ein Partnerschaftsbonus. Sie bekommen vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate.
Anspruchsberechtigt ist, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind oder dem Kind seines Ehegatten in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder zumindest keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Auch künftigen Adoptiveltern steht Elterngeld mit Beginn der Adoptionspflege zu, das heißt ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind bei ihnen aufgenommen wurde, und zwar ebenfalls für grundsätzlich maximal 14 Monate und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres.
Die Höhe des Elterngelds ist unterschiedlich. Es beträgt mindestens 300 Euro (150 Euro Elterngeld Plus) monatlich und bei 67% des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens im Jahr vor der Geburt des Kindes höchstens 1.800 Euro (900 Euro Elterngeld Plus) monatlich. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 %, Eltern mit niedrigen Einkommen bis zu 100 % dieses Voreinkommens.
Mehrkinderfamilien erhalten einen Geschwisterbonus von 10%, mindestens jedoch 75 Euro (37,50 Euro Elterngeld Plus) monatlich. Mehrlingsgeburten zählen jedoch insoweit nur als ein Kind, da sich bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld ohnehin um je 300 Euro (150 Euro bei Elterngeld Plus) für das zweite und jedes weitere Kind erhöht.
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Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
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