Man sieht ein glückliche junge Eltern auf der Couch sitzend

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Familienpflegezeitgesetz

31.01.2023

Der Druck, gerade wenn Personen im engsten Kreis zu pflegen sind, seien es die eigenen Kinder oder aber die Eltern, dessen Kinder man selbst ist, kann auch für die Beziehung zum Partner zermürbend sein. Wenn dann noch finanzieller Druck dazukommt, ist die Belastung für viele fast untragbar, sodass hier vielleicht das Familienpflegezeitgesetz, über das jüngst diskutiert wird, helfen kann. Inwieweit dies möglich ist, soll in folgendem Artikel beleuchtet werden.

Es ist nicht untypisch, dass pflegebedürftige Angehörige aus den eigenen Kreisen oder von den eigenen Kindern oder Eltern betreut werden. Für eine bessere Vereinbarkeit dessen und einem ausgeglichenen Spagat zwischen Beruf und Familie hat die Bundesregierung nun Überlegungen angestrengt, die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige bestmöglich umzusetzen. Doch wie sieht die Umsetzung des bislang geltenden Familienpflegezeitgesetzes aus, welche Vorteile hat dies für Familien und Berufstätige und wie lässt sich dadurch das Berufsleben mit privaten Verpflichtungen verknüpfen?

Was soll mit dem Familienpflegezeitgesetz gewährleistet werden?
Um die Pflege von Eltern oder Kindern unter einen Hut zu bekommen, steht vielen Beschäftigten seit 2015 durch das Familienpflegezeitgesetz ein Recht auf Teilzeit im Beruf zu.

Damit soll Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, pflege- oder hilfsbedürftige Kinder oder Eltern, aber auch andere nahe Angehörige, in häuslicher Umgebung für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren zu pflegen. Berufstätige sollen parallel dazu mit reduzierter Stundenanzahl weiterhin im bislang ausgeübten Beruf tätig sein können und genießen in dieser Zeit einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Ankündigung durch diesen, bis zur Beendigung der Familienpflegezeit nicht kündigen, sodass sich keine Sorgen um den Arbeitsplatz gemacht werden muss.

Voraussetzung für eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz
Ein solcher Anspruch besteht für Beschäftigte dann, wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten tätig sind und ihrem Arbeitgeber schriftlich und spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Beginn der Pflegezeit diese angezeigt haben.

Zinsloses Darlehen des Bundes
Um durch die Teilzeit entstehende finanzielle Einbußen abzufedern haben Beschäftigte während der Familienpflegezeit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundes. Dadurch soll vor allem auch der Schritt in die Pflege im engsten Kreise erleichtert und den Pflegenden die Möglichkeit gegeben werden, ihr Leben trotz der Pflege einer nahestehenden Person nicht vollkommen umkrempeln zu müssen.

Das Familienpflegezeitgesetz in der Pandemie
Aufgrund der Corona-Pandemie, die vor allem für pflegende Angehörige zusätzlich belastend war, wurden hierzu im Familienpflegezeitgesetz Sonderregelungen getroffen. Unter anderem genügten eine Ankündigungszeit von zehn Tagen vor dem geplanten Beginn der Freistellung und die Möglichkeit, dies auch per E-Mail ankündigen zu können. Dies sollte für Entlastung dort sorgen, wo sowieso schon Pflegepersonal knapp war und durch die Ausbreitung von Corona noch knapper wurde.

Mit dem Familienpflegezeitgesetz wird vor allem Eltern, die sich um pflegebedürftige Kinder kümmern müssen, die Möglichkeit gegeben, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen ohne dabei Existenzängste haben zu müssen oder die Pflege an externe Personen abzugeben. Das Familienpflegezeitgesetz ist zwar kein Wundermittel, kann aber vielleicht wenigstens ein Stück weit die Last von pflegenden Familien nehmen und dabei helfen, dass Eltern eben Paar bleiben können.

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Man sieht Ulrike Schmidt-Fleischer

Autorin:
Ulrike Schmidt-Fleischer ist Rechtsanwältin im Arbeitsrecht und Mutter einer
1-jährigen Tochter und eines 4-jährigen Sohnes.
www.schmidt-recht.de

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