Junge spielt Trompete

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Hausmusik in der Mietwohnung: Lärmbelästigung?

31.01.2017

Liebe Eltern und Kinder, ein neues Instrument mit seinen klangvollen Rhythmen und Melodien zu erlernen und in den eigenen vier Wänden täglich zu üben, bereitet ein reines Vergnügen. Fragt man bei den dazugehörigen Nachbarn nach, erklingt die Hausmusik als stundenlang dröhnender und klimpernder Lärm. Oft führt das Musizieren in den Wohnungen zu Spannungen zwischen den Parteien.

Wo aber liegen die Grenzen für Lärmbelästigung durch Musizieren, wenn Nachbars Tochter drei Stunden täglich auf ihrer Geige übt oder der Nachbar über der eigenen Wohnung die Finger nicht von seiner Trompete lassen kann?

Festzuhalten ist, dass nicht jedes Geräusch, das stört, auch ein Verbot mit sich zieht. Selbst Musizierende, die keine Naturtalente sind, dürfen ihrem Hobby nachgehen. Bereits der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Hausmusik nicht mehr Lärm verursacht als der Fernseher und das Radio.

Ihrem Mietvertrag können Sie entnehmen, welche Bestimmungen Sie zu Ruhezeiten einzuhalten haben. Das sind meistens die Nachtstunden, typischerweise zwischen 22 und 7 Uhr. Hinzu kommt auch meistens die Mittagsruhe zwischen 12 und 15 Uhr. Sollte der Mietvertrag oder die Hausordnung für das Musizieren über die Zimmerlautstärke hinaus einschränkende Bestimmungen enthalten, etwa nur zwei Stunden am Tag, so ist dies zulässig. Unzulässig sind dagegen Regelungen, die die Art und Weise des Musizierens festlegen, um die Nachbarn nicht zu belästigen, wie zum Beispiel eine Regelung im Mietvertrag, die das Musizieren außerhalb der Ruhezeiten nur in nicht belästigender Weise gestattet. Letztendlich empfindet jeder die Lärmbelästigung unterschiedlich.

Zulässige Einschränkungen sind einzelfallabhängig. Diese können sich durch die Hellhörigkeit des Hauses, die Art des Musizierens aber auch durch die Art des Instruments ergeben. Das OLG Karlsruhe beispielsweise gestattete einem Klarinetten- und Saxophonspieler täglich zwei Stunden, sonntags aber nur eine Stunde Übungszeit. Etwas weniger Übungszeit sprach das LG Nürnberg-Fürth einem Schlagzeuger zu. Dieser durfte täglich 45 bis 90 Minuten musizieren. Die Qualität der Musik ist dagegen irrelevant.

Berufsmusikanten benötigen oftmals längere Übungszeiten. Daher erscheint es sinnvoll, dies vor Einzug in eine Mietwohnung dem Vermieter mitzuteilen und es sich von ihm schriftlich bestätigen zu lassen, um Streitigkeiten vorzubeugen.

Wie ist zu reagieren, wenn die Hausmusik stört?
Musizierende benötigen in der Regel viele Übungszeiten, um ein Instrument zu erlernen. Dies findet zumeist in den eigenen vier Wänden satt. Hierfür sollten die Nachbarn auch Einsicht zeigen. Sollte die Lärmbelästigung jedoch einmal über das übliche Maß hinausgehen, kann der Nachbar selbstverständlich dagegen angehen.

Damit die gute Nachbarschaft nicht aufs Spiel gesetzt wird, sollte zunächst freundlich das Gespräch mit dem Musiker oder dessen Erziehungsberechtigten gesucht werden, um die Probleme vorzutragen. Der Musiker könnte in die Wohnung eingeladen werden, um den Geräuschpegel in der Wohnung nachzuempfinden. Erfahrungsgemäß findet sich eine Lösung, die beiden Seiten gerecht wird. Geht der Musiker nicht auf die Bitten des Nachbarn ein und ist nicht bereit, die Ruhezeiten einzuhalten, sollte der Vermieter darüber informiert werden. Wird dem Nachbar auch hier nicht weitergeholfen, bleibt nur noch der Anruf beim Ordnungsamt.

In diesem Sinne ist abschließend festzuhalten, dass die Basis für eine weiterhin gute Nachbarschaft darin liegt, dass alle Parteien aufeinander zugehen und gegenseitig Rücksicht nehmen.

Ein Lichtblick ist bei übenden Kindern oder Musikern zu sehen, denn durch das tägliche Üben werden sie besser und die Musik erfreut vielleicht sogar den früher genervten Nachbarn.

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Pervin Pelit-Saran

Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
https://www.anwaltskanzlei-friedrichsdorf.de/

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