Handy-Display

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Kontrollpflichten der Eltern

29.05.2018

Soweit ein Kind ein Smartphone besitzt und Chatprogramme nutzt, sind die Eltern angehalten mit ihm über die richtige Nutzung zu sprechen. Die Eltern haben mehrere Pflichten zu erfüllen, wenn das Kind zum Beispiel über WhatsApp kommuniziert.

Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld. Darin wurde die Frage der Verwendung von WhatsApp durch das eigene Kind thematisiert. Das Gericht stellte eine elterliche Kontroll- und Überwachungspflicht fest. Wird dem eigenen noch minderjährigen Kind die Nutzung des Smartphones dauerhaft überlassen, sind die Eltern verpflichtet, die Verwendung dieses Smartphones durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit zu beaufsichtigen und zu begleiten.

Der Dienst WhatsApp hinterlegt in nicht transparenter Weise Informationen zu den im eigenen Adressbuch hinterlegten Personen. Daraus können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen, die durch das Kind entstehen, ausgelöst werden. Damit liegt eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor, was Maßnahmen zum Schutz des Wohles des Kindes notwendig macht. Zudem sah das Gericht eine Gefahr für das Vermögen des Minderjährigen, da die Nutzung von WhatsApp laufend von ihm praktiziert werde und von den Eltern ohne jegliche Vorkehrung geduldet wird.

Im Übrigen bestehe die Gefahr eines deliktischen Verhaltens. Denn durch das Bestätigen der AGB und die andauernde Nutzung von WhatsApp sichert ein Nutzer zu, dass er infolge Zustimmung sämtlicher im Smartphone gespeicherter Betroffener zur Datenvergabe berechtigt ist. Er begeht folglich eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB, wenn er ohne entsprechende Befugnis die Daten an den WhatsApp-Betreiber weiterleitet. Die Befugnis zur Datenweitergabe ist jedoch aufgrund der nicht erfolgten Erörterungen durch die Eltern nicht vorhanden. Die Nutzungsbedingungen sind inzwischen in deutscher Sprache abrufbar. Gemäß diesen Ausführungen in den AGB stellen die Nutzer von WhatsApp kontinuierlich die Telefonnummern sowohl von WhatsApp-Nutzern als auch von allen sonstigen Kontakten, die selbst nicht einmal über die App WhatsApp verfügen, in dem digitalen Adressbuch ihres Smartphones dem Betreiber WhatsApp Inc. in den USA zur Verfügung. Die von WhatsApp-Nutzer an den Betreiber übertragenen Dateien unterfallen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen. Für Personen, welche nach ihrer freien Entscheidung diese Daten nicht veröffentlichen bzw. nicht für jedermann frei zugänglich machen oder herausgeben möchten, stellen diese auch sensible persönliche Daten dar.

Die danach gegebene Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den jeweiligen Nutzer, hier das Kind, wird vorliegend mindestens fahrlässig verwirklicht i.S.v. § 823 BGB, da das Programm fortwährend genutzt wurde und wird, ohne sich mit den zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen und den daraus entspringenden tatsächlichen Folgen bis dato hinreichend auseinander gesetzt zu haben. Diese Umstände sind in dieser Deutlichkeit weder dem Kind noch den Eltern bewusst. Die Eltern müssen deshalb entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Wohl ihres Kindes zu schützen. Bei der Kommunikation über WhatsApp müssen die Eltern eine schriftliche Zustimmungserklärung aller Kontaktpersonen auf dem Smartphone des Kindes einholen. Ist diese Einholung nicht innerhalb von zwei Monaten möglich, muss die App vom Handy des Kindes gelöscht werden.

Des Weiteren müssen sich die Eltern über den Umgang mit Medien informieren, soweit sie selbst nicht über hinreichende Kenntnisse über die Welt der digitalen Medien haben. Hierzu gehört sich auf der Internetseite „Klicksafe“ über Sicherheit im Netz und zum Thema digitaler Mediennutzung weiterzubilden.

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Pervin Pelit-Saran

Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
https://www.anwaltskanzlei-friedrichsdorf.de/

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