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29.01.2020
Toben, trampeln, trommeln, lachen, weinen, schreien: Kinder machen Lärm, die Nachbarn beschweren sich. Kinder können das friedliche Miteinander in Mehrfamilienhäusern ganz schön auf die Probe stellen. Aber die Kinder sind meist im Recht. Was müssen Nachbarn ertragen und wo liegen die Grenzen?
Kinderlärm und Trotzanfälle
Eine gute Nachricht für Eltern, eine schlechte für die lärmgeplagten Nachbarn: Kinder dürfen laut sein. Sämtliche kindliche Gefühlsregungen sind bis zu einem gewissen Alter völlig normal und lassen sich kaum steuern oder gar verhindern – selbst die Trotzanfälle eines Zweijährigen mit Sich-zu-Boden-Werfen und Heulen und die nächtlichen Eskapaden von Kleinkindern und Babys, die nach Mama, Papa oder dem Milchfläschchen rufen. Nachbarn können sich grundsätzlich nicht dagegen wehren, ebenso wenig wie die Eltern selbst.
Wenn Kinder spielen, rennen, fest auftreten und laut sind, gehört das noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Fahrten mit dem Bobbycar sind ebenso erlaubt wie Spaziergänge von kleinen Puppenmüttern mit ihren Kinderwagen.
Auch wenn die Eltern mit ihren lärmenden Kindern im Recht sind, ist gegenseitige Rücksicht in einem Mehrparteienhaus das A und O.
Kleine Musikanten
Nicht nur Eltern bekommen eine Gänsehaut, wenn ihr Kind mit der Flöte fiept oder die Geige quietschen lässt. Nachbarn sind davon mindestens ebenso betroffen und können sich dagegen in den meisten Fällen kaum zur Wehr setzen.
Fakt ist, Hausmusik ist grundsätzlich erlaubt. Das Mietrecht macht keinen Unterschied zwischen einer Blockflöte und einem Schlagzeug. Das Musikinstrument darf frei gewählt werden; kein Mieter braucht die Erlaubnis vom Nachbarn.
Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.
Ganz gleich, ob Ihre Kinder echtes Talent besitzen oder nur schräge Töne fabrizieren: Das Recht auf Musizieren darf ihnen nicht gänzlich verwehrt werden. Allerdings kann das Recht auf Hausmusik eingeschränkt werden: zum Beispiel vom Vermieter im Mietvertrag und von Gerichten, wenn der Nachbar geklagt hat. Stimmen Sie die Übungszeiten Ihres Mini-Musikers im Vorfeld mit Ihren Nachbarn ab. Das erspart Ihnen unnötigen Ärger.
Nachtruhe beachten
Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr herrscht Nachtruhe. Das heißt: Zimmerlautstärke einhalten und Kinderlärm in der Mietwohnung, soweit wie möglich, verhindern. Davon ausgenommen sind selbstverständlich Babys und Kleinkinder, die weinen und nach dem Fläschchen schreien. Nächtliches Herumtoben oder Musizieren ist dagegen nicht gestattet. Einige Hausordnungen regeln, dass es eine Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr gibt. Bei solchen Regelungen ist fraglich, ob sie überhaupt Teil des Mietvertrages sind. Nur wenn die Regelungen schwarz auf weiß im Mietvertrag aufgenommen wurden, müssen diese eingehalten werden.
Es gibt Grenzen
Die Tatsache, dass Kinder sich frei entfalten und entwickeln müssen, auch wenn dies mit einer gewissen Geräuschkulisse verbunden ist, bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass Nachbarn jede Art von Kinderlärm tolerieren müssen. Rücksichtloses Verhalten, wie beispielsweise dass die Kinder drinnen Fußball oder Tennis spielen, dass sie vom Hochbett oder Schrank springen oder gegen die Heizung klopfen, ist nicht als üblicher Kinderlärm anzusehen.
Ist der Kinderlärm derart störend, dass er weit über die für Kinder übliche Geräuschkulisse hinausgeht, so haben Ihre Nachbarn das Recht auf Mietminderung.
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Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
https://www.anwaltskanzlei-friedrichsdorf.de/.
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