Zwei Aktenordner liegen auf einem Tisch. Auf einem Ordnerrücken steht "Elternzeit", auf dem anderen "Arbeitsrecht".

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Perspektivwechsel in der Elternzeit

24.11.2021

Ein Kind wird geboren, und nicht selten geht hiermit einher, dass einer der beiden – oder beide Elternteile – in Elternzeit gehen. Aufgrund dieses einschneidenden Lebensereignisses kommt öfter der Gedanke auf, gegebenenfalls den Job zu wechseln oder aber sich selbstständig zu machen.

Sollten Sie sich in dieser Situation befinden, sind hier fünf wertvolle Tipps:

1. Zwischenzeugnis
Die Elternzeit ist eine wunderbare Gelegenheit ein Zwischenzeugnis zu beantragen. Die meisten Unternehmen haben auch keine Probleme damit. Einen gesetzlichen Anspruch auf das Ausstellen eines Zwischenzeugnisses gibt es jedoch nicht.

2. Klauseln im Arbeitsvertrag beachten
Wenn Sie sich umorientieren und dies bereits in der Elternzeit geschieht, achten Sie unbedingt darauf, was in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich Nebenbeschäftigungen steht. Achten Sie jedoch auch auf das allgemeine Wettbewerbsverbot als Arbeitnehmer. Zwar ruht das Arbeitsverhältnis, aber das Vertragsverhältnis besteht an sich weiter. Diese Regeln sind also weiterhin zu beachten. Sie müssen eine Nebenbeschäftigung wahrscheinlich bei Ihrem Arbeitgeber anzeigen und dürfen nicht ohne weiteres in Wettbewerb mit diesem treten.

3. Kündigungsfrist beachten
Wenn Sie sich dazu entscheiden, den Arbeitgeber zu wechseln, beachten Sie die Kündigungsfrist. Sie können selbstverständlich in der Elternzeit bereits das Arbeitsverhältnis kündigen. Sollte es zum Ende der Elternzeit sein bzw. zum Ablauf des Monats in dem die Elternzeit endet, denken Sie daran, in Ihren Arbeitsvertrag zu schauen, welche Kündigungsfrist für Sie gilt, damit der Wechsel unkompliziert erfolgen kann.

4. Elternzeit vorzeitig beenden
Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden wollen, müssten Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und bräuchten in der Regel dazu seine Zustimmung. Wenn Sie jedoch so oder so das Arbeitsverhältnis beenden wollen, ist dies auch eigenständig möglich. Denken Sie aber daran, die Elterngeldstelle zu informieren, da entsprechend das Elterngeld wegfallen dürfte bzw. gekürzt werden würde.

5. Resturlaub
Nicht selten endet die Elternzeit mitten im Monat. In einigen Arbeitsverhältnissen ist eine Kündigung zum 15. möglich, in anderen Fällen nur zum Ende des Monats. Jedoch ist zu beachten, dass Urlaubsanspruch für diesen Monat in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs entsteht, auch wenn der Monat nicht vollendet ist. Denn der Urlaub wird zwar in der Elternzeit gekürzt, jedoch nur für jeden vollen Kalendermonat.

Daher haben die meisten sofort wenn sie aus der Elternzeit kommen einen kleinen Urlaubsanspruch, welcher helfen kann, die Zeit vom Auslaufen der Elternzeit bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist zu überbrücken.

Auch bei der Umorientierung gilt: Gute Kommunikation ist das A und O. Seien Sie fair zum Arbeitgeber, und wenn Sie etwas Neues gefunden haben oder sich wirklich umorientieren wollen, beispielsweise in die Selbstständigkeit gehen und hier feste Pläne haben, sprechen Sie frühzeitig miteinander, damit jener die Nachbesetzung vornehmen kann bzw. der Vertretung ein rechtzeitiges Angebot machen kann. Im offenen Gespräch zu bleiben kann auch dazu führen, dass Sie zu Ihrem Wunschzeitpunkt und nicht erst strikt zum Kündigungsfristende aus Ihrem Vertrag aussteigen können, im beiderseitigen Interesse.

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Ulrike Schmidt-Fleischer

Autorin:
Ulrike Schmidt-Fleischer hat einen Sohn und eine Tochter und ist selbstständige Rechtsanwältin für Arbeitsrecht.
https://www.schmidt-recht.de/

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