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Taschengeld & Co. – Kinder und das liebe Geld

01.06.2020

Was dürfen Kinder laut Gesetz mit Geld machen? Ab wann dürfen sie Geld verdienen? Diese Fragen behandelt der vorliegende Artikel.

Hat mein Kind Anspruch auf Taschengeld?
Hier müssen wir die Kinder und Jugendlichen enttäuschen, denn rechtlich gibt es keinen Anspruch auf Taschengeld.

Was dürfen meine Kinder mit ihrem Taschengeld und Geldgeschenken machen?
Bis Ihre Kinder 7 Jahre alt sind, dürfen sie gar nichts allein einkaufen, das heißt, sie sind komplett geschäftsunfähig. Sollten Ihre Kinder dennoch etwas eingekauft haben und dieser Einkauf ist für Sie nicht in Ordnung, dürfen Sie das Gekaufte zurückgeben. Sobald Kinder 7 Jahre alt werden, dürfen sie Kleinigkeiten ohne Erlaubnis der Eltern kaufen, beispielsweise Süßigkeiten, Comics, oder Brötchen und bei größeren Kindern durchaus auch ein Computerspiel – bei Einhaltung der jeweiligen Alterskennzeichnung durch die USK, selbstverständlich. Dies ist im sogenannten Taschengeldparagraph § 110 BGB geregelt.

Bei Waren mit höheren Kaufpreisen, wie z.B. Spielekonsolen, benötigen sie jedoch die Einverständniserklärung der Eltern. Minderjährige Kinder dürfen weder Ratenkäufe, Handyverträge, noch Zeitschriftenabos ohne Zustimmung der Eltern abschließen, denn jene sind weder von § 110 BGB gedeckt, noch rechtlich vorteilhafte Geschäfte. Über das Taschengeld hinaus dürfen nämlich ansonsten ohne Zustimmung der Eltern nur rechtlich neutrale oder vorteilhafte Geschäfte von den Minderjährigen getätigt werden. Was als vorteilhaft gilt, ist vom Einzelfall abhängig, zum Beispiel dürfen dabei keine Verpflichtungen für den Jugendlichen erfolgen, wie bei einem Handyvertrag. Dies betrifft auch Schenkungen von Unternehmensanteilen, einer Mietwohnung oder ähnliches. Hier könnte auch für die Schenkung eine Einwilligung der Eltern oder gar des Familiengerichts erforderlich werden, je nach dem, ob es ein rein vorteilhaftes Geschäft vorliegt.

Ab wann darf mein Schützling selbst Geld verdienen?
Diese Frage ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Dafür erstmal die Rahmendefinition. Ein Kind ist im Sinne des Gesetzes, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Zwischen 15 und 18 Jahren, handelt es sich um einen Jugendlichen. Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es aber Ausnahmen. So ist es Kindern ab 13 Jahren mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten erlaubt, leichte Tätigkeiten auszuüben, die der Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes nicht entgegenstehen, den Schulbesuch nicht verhindern oder der Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen. Diese leichte Tätigkeit darf aber nicht mehr als zwei Stunden täglich ausgeübt werden (Beispiele hierfür sind das klassische Zeitung austragen oder Babysitten). Diese Tätigkeiten sind in den Schulferien auch über zwei Stunden am Tag hinaus erlaubt, in Summe jedoch nur bis zu vier Wochen der gesamten Jahresschulferien.

Es gibt auf Antrag auch die Möglichkeit, dass bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren Ausnahmen bei der Arbeitszeit gemacht werden können. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen, wenn sie nicht gerade beschult werden, bis zu 40 Stunden die Woche arbeiten. Ansonsten sind die Schulstunden als echte Arbeitszeit anzurechnen und von diesen 40 Stunden in Abzug zu bringen, dabei werden die Pausenzeiten in der Schule mit angerechnet. Auch gibt es Sonderregelungen gegenüber Erwachsenen bezüglich der Ruhepausen (12 Stunden), Aufenthaltsräumen usw. Jugendliche über 16 Jahre dürfen nur bis 22 Uhr (in Ausnahmefällen bis 23 Uhr) arbeiten und morgens erst ab 5 Uhr anfangen. Hierfür gibt es genaue Regelungen. Auch darf nur an höchstens fünf Tagen in der Woche gearbeitet werden. In bestimmten Berufsfeldern gibt es aber auch für Samstags- und Sonntagsarbeit Ausnahmen. Der Urlaubsanspruch für Jugendliche ist deutlich höher und nach dem Alter gestaffelt. So sind zum Beispiel 30 Werktage statt 24 Werktage an Urlaub zu gewährleisten, wenn das Kind jünger als 16 Jahre ist. Über diese Ausnahmeregelungen kann man sich im Einzelnen in § 6 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz informieren.

Fazit
Wenn die Kinder älter als 7 Jahre sind, können sie zumindest mit ihrem Taschengeld, also mit kleineren Beträgen, bereits selbständig einkaufen gehen, ohne dass die Eltern hierfür Ihre Einwilligung geben müssen und sie können ab 13 Jahren leichte Tätigkeiten, wie etwa Babysitten und Zeitungen austragen, ausüben. Schwerere Tätigkeiten, wie beispielsweise Feldarbeiten, sind dann ab 15 Jahren möglich, wobei immer die Arbeitszeiten einzuhalten sind und die Schule nicht gefährdet werden darf. Somit kann nach dem Gesetz auch schon der Nachwuchs in Eigenverantwortung Geld verdienen – und es natürlich auch wieder ausgeben.

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Ulrike Schmidt-Fleischer

Autorin:
Ulrike Schmidt-Fleischer hat einen kleinen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Friedrichsdorf.
www.schmidt-recht.de

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