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29.11.2017
Das Testament ist eine Verfügung, die erst zum Zeitpunkt des Todes wirksam wird. Rechte und Pflichten können deshalb nur für Personen begründet werden, die den Verfügenden überleben. Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann nach § 2229 Abs. 1 BGB ein Testament errichten. Er kann sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch Widerruf kann das Testament jederzeit aufgehoben, geändert oder neu verfasst werden.
Das eigenhändige Testament ist eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Es reicht weder aus, den Text am Computer zu verfassen, auszudrucken und dann zu unterschreiben, noch dass eine dritte Person das Testament schreibt, da sich nur anhand der individuellen Handschrift die Echtheit des Testaments feststellen lässt. Für Ehegatten besteht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Dieses muss zumindest von einem Ehepartner eigenhändig geschrieben werden und der andere Ehepartner braucht es nur noch eigenhändig zu unterzeichnen (§ 2267 BGB).
Der Erblasser sollte den Ort und das Datum der Errichtung angeben. Das eigenhändige Testament kann von jeder beliebigen Person aufbewahrt oder in die amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts gegeben werden.
Grundsätzlich wird der Erblasser eine oder mehrere Personen zum Erben (Miterben) einsetzen. Er hat auch die Möglichkeit, andere Verfügungen zu treffen, etwa Vermächtnisse aussetzen, einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen und anderes mehr.
Eine Erbeinsetzung ist gegeben, wenn mit Eintritt des Erbfalls der Nachlass oder ein Bruchteil hiervon als Ganzes auf den Eingesetzten übergehen soll (§ 2087 Abs. 1 BGB). Selbst dann, wenn es sich um die gesetzlichen Erben handelt, ist es zweckmäßig, diese Erben und die Bruchteile (Erbquoten), zu denen sie erben sollen, im Testament genau anzugeben. Zudem kann der Erblasser auch Anordnungen treffen, wie die Erben im Rahmen ihrer Erbquoten den Nachlass unter sich verteilen sollen.
Soweit ein gesetzlicher Erbe im Testament von der Erbschaft ausgeschlossen wird, erben die anderen gesetzlichen Erben. Für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser stirbt oder sonst wie wegfällt, kann im Testament bereits eine andere Person als Ersatzerbe bestimmt werden (§ 2096 BGB). Der Erbe kann auch nach einer anderen Person als Nacherbe eingesetzt werden (§§ 2100 ff. BGB). Dies ist meistens der Fall, wenn der Erblasser seinen Ehegatten zum Vorerben und seine Kinder zu Nacherben einsetzt.
Soweit der Erblasser in dem Testament einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden will, ohne ihn als Erben einzusetzen, so handelt es sich um ein Vermächtnis (§ 1939 BGB).
Der Erblasser kann im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen hat. Sind mehrere Erben vorhanden, hilft er bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der Verteilung des Nachlasses unter Beachtung der Teilungsanordnungen des Erblassers.
Das öffentliche Testament wird vor dem Notar errichtet. Hierfür kann der Erblasser seinen letzten Willen in der Kanzlei des Notars erklären, den dieser zur Protokoll nimmt. Auch hat er die Möglichkeit sein Testament selbst zu verfassen oder verfassen zu lassen und dieses Schreiben einem Notar zu übergeben (§ 2232 BGB). Das Testament wird in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht, nachdem es in einen Umschlag gelegt und dieser mit dem Amtssiegel verschlossen worden ist.
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Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
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