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20.07.2022
Ist das Baby geboren, so übernehmen heutzutage immer mehr Väter die elterliche Fürsorge in den ersten Monaten nach der Geburt. Dabei kommt vor allem auch die Elternteilzeit in Frage. Doch sind Väter überhaupt dazu berechtigt, bei ihrem Arbeitgeber Elternteilzeit zu beantragen? Und wie wirkt sich die Teilzeit auf das Elterngeld aus?
Anspruch auf Elternteilzeit steht auch Vätern zu
Mütter und Väter können jeweils, aber auch gemeinsam Elternteilzeit beantragen. So sieht es § 15 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vor. Dabei ist zu beachten, dass die mögliche Gesamtdauer der Elternteilzeit bis zu 36 Monaten betragen kann, wovon zwölf Monate noch vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegen müssen.
Diese Ansprüche bestehen jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigt oder der Vater noch keine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit vorweisen kann.
Auch können dringende betriebliche Gründe einer Gewährung von Elternteilzeit entgegenstehen, an die allerdings ein strenger Maßstab zu richten ist. Zu guter Letzt ist es noch wichtig zu beachten, einen entsprechenden Wunsch rechtzeitig und schriftlich beim Arbeitgeber zu äußern. Hierbei kommt es auf das Alter des Kindes an. Ist das Kind noch unter drei Jahren, so muss eine schriftliche Mitteilung mit einer Vorlaufzeit von sieben Wochen eingereicht werden; ist das Kind zwischen drei und acht Jahren alt, beträgt die Vorlaufzeit 13 Wochen.
Wollen Väter Elternteilzeit beantragen, so soll laut BEEG „die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden“.
Die Elternteilzeit endet zum vereinbarten Datum. Danach lebt das vor der Elternzeit geführte Beschäftigungsverhältnis wieder auf. Soll die Elternteilzeit verlängert werden, kann dies in Absprache mit dem Arbeitgeber geschehen.
Elterngeld und Elternteilzeit
Entschließen sich Väter dazu, Elternteilzeit zu beantragen, stellt sich nicht selten die Frage nach der künftigen finanziellen Situation. Im Gegensatz zur Elternzeit erhalten Väter in der Elternteilzeit einen Lohn von ihrem Arbeitnehmer. Der Verdienst des Vaters wird folglich auf das Elterngeld angerechnet.
Allerdings gibt es, sollten beide Elternteile während der Elternzeit gleichzeitig einem Teilzeitjob nachgehen, die Möglichkeit durch das „ElterngeldPlus“ den sogenannten Partnerschaftsbonus und somit vier weitere Monate das Elterngeld zu erhalten. Das „ElterngeldPlus“ sieht vor, dass die Hälfte des normalen Elterngeldes gezahlt wird, allerdings dafür für die doppelte Zeit des normalen Elterngeldes.
Wie man sieht, gibt es auch für Väter die Möglichkeit, die Zeit nach der Geburt intensiv mit seinem Kind zu verbringen und Elternteilzeit zu beantragen.
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Autorin:
Ulrike Schmidt-Fleischer hat einen Sohn und eine Tochter und ist selbstständige Rechtsanwältin für Arbeitsrecht.
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