Mädchen hält Pendelwaage in der Hand

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Wer haftet beim Kindergeburtstag?

29.03.2017

Das Wichtigste, was Sie wissen müssen, ist, wenn Sie fremde Kinder auf eine Geburtstagsfeier einladen, übernehmen Sie in diesen Stunden die Aufsichtspflicht und Verantwortung für alle anwesenden Kinder.

Die Einladung entspricht einem Angebot zur vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht für die gesamte Zeit der Geburtstagsfeier gegenüber den anderen Eltern. Diese wiederum nehmen das Angebot an, indem Sie die Kinder zur Geburtstagsfeier bringen oder schicken.

Was nun, wenn bei der Feier Sachen beschädigt oder Kinder verletzt werden? Die Gastgeber-Eltern, die die Aufsichtspflicht ausüben, haften für Schäden. Ob eine Aufsichtspflicht verletzt ist oder nicht ist einzelfallabhängig. Sollte sie verletzt sein, drohen rechtliche Konsequenzen. So musste ein Erwachsener am Ende einer Geburtstagsfeier für den Schneidezahn eines Kindes 2.500 Euro Schmerzensgeld und 590 Euro Schadensersatz zahlen. Er hatte die Aufsicht von einer Gruppe von Sieben- bis Zwölfjährigen beim Minigolf inne. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn er neben der Bahn gestanden hätte anstatt 100 Meter von der Bahn entfernt. In diesem Zusammenhang ist auch das Alter des Kindes wichtig. Je jünger die Kinder und je gefährlicher die Situation ist, desto besser müssen die Kinder beaufsichtigt werden.

Kinder bis zum Grundschulalter sollten keineswegs aus den Augen lassen werden. Spätestens ab etwa neun Jahren ist mit dem BGH ein (kurzzeitiges) unbeobachtetes Spielen einzelner Kinder außerhalb des Hauses keine Verletzung der Aufsichtspflicht mehr. Dennoch muss die Aufsichtsperson haften, wenn beispielsweise sich ein Kind unbeaufsichtigt im Garten verletzt, wenn gefährliche Gegenstände nicht weggeräumt wurden. Sollte ein Gastkind hingegen mutwillig bei den Gastgebern etwas schädigen, hängt es vom Alter und vom Verständnis des Kindes ab, wer für die Schäden aufkommen muss. Kinder unter sieben Jahren haften nicht für den von ihnen verursachten Schaden.

Oftmals wird die Geburtstagsfeier in den Schwimmbad oder in einen Freizeitpark verlegt. Gleich fühlen sich die Gastgeber-Eltern sicherer, da es beispielsweise einen Bademeister im Schwimmbad gibt. Aber aufgepasst: Sie sind nicht aus der Haftung raus. Es wird noch komplizierter. Zu beachten ist, dass es in Schwimmbädern besondere Regeln gibt. Laut Musterordnung des Bundesfachverbandes Öffentliche Bäder müssen Kinder unter sieben Jahren in Begleitung einer mindestens 16-jährigen Aufsichtsperson sein. Diese Aufsichtsperson darf höchstens drei kleine Kinder betreuen. Heikel wird es, wenn das eine Kind im großen Becken schwimmen, das andere auf die Rutsche und das dritte Kind in den Planschbecken möchte. Deshalb ist es ratsam, in einem gefahrenträchtigen Bereich wie dem Schwimmbad eine ausreichende Zahl von Aufsichtspersonen dabei zu haben.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit durch eine vertragliche Vereinbarung die Haftung zu begrenzen, doch sollten Sie bedenken, dass Sie damit weder sich noch Ihrem Kind eine Freude machen.

Der Kindergeburtstag ist endlich vorbei – die Kleinen müssen nach Hause gefahren werden. Wer Kinder im Auto transportiert, muss für jedes einzelne Kind einen altersgerechten Kindersitz haben. Falls ungesicherte Kinder bei einem Unfall zu Schaden kommen, kennt der Gesetzgeber kein Erbarmen.

Abschließend sei Ihnen eine gute private Haftpflichtversicherung ans Herz zu legen, die auch die Schäden absichert, die von Kindern unter sieben Jahren verursacht werden.

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Pervin Pelit-Saran

Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
https://www.anwaltskanzlei-friedrichsdorf.de/

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