Teenager Mädchen

Foto: © pixabay

Dürfen Minderjährige einen Vertrag abschließen?

30.01.2019

Was gilt, wenn Kinder eigenmächtig Verträge abschließen oder Freunden ihre Sachen verschenken? Darüber sollten Sie als Eltern informiert sein!

Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind, sind gemäß § 104 Abs. 1 BGB absolut geschäftsunfähig. Alle rechtlich bedeutsamen Erklärungen, die sie abgeben, sind nichtig. Sie können keine Verträge wirksam abschließen. Selbst die elterliche Erlaubnis führt nicht dazu. Kauft sich zum Beispiel das 6-jährige Kind auf dem Schulweg ein paar Schuhe, können die Eltern die Schuhe umtauschen, selbst wenn die Verkäuferin nicht gewusst hat, dass das Kind noch unter 7 Jahre alt ist. Nichtwissen schützt den Verkäufer nicht.

Rechtlich komplizierter wird es, wenn die Eltern das Kind beauftragen, zum Bäcker zu gehen, um Brötchen zu kaufen. Dann treten die Kinder nur als Boten auf. Rechtlich werden die Eltern zum Vertragspartner des Verkäufers. Geht etwas schief, kann das Kind für nichts persönlich verantwortlich gemacht werden.

Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind zu ihrem eigenen Schutz beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass das Kind nur mit Einwilligung seiner Eltern bedeutsame Erklärungen abgeben kann. Der Vertrag ist nicht nichtig, sondern „schwebend unwirksam“. Sprich, Sie können als Eltern Ihre Genehmigung noch nachträglich erteilen, um das Geschäft wirksam zu machen. Meistens passiert dies stillschweigend, nämlich wenn Sie sich nicht rühren. Kauft sich zum Beispiel das 13-jährige Kind auf dem Schulweg ein paar Schuhe, genehmigen die Eltern das Rechtsgeschäft stillschweigend, wenn sie nichts dagegen unternehmen.

Nach § 110 BGB (Taschengeldparagraf) darf ein Minderjähriger ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der Eltern beliebige Geschäfte schließen, wenn seine vertragsmäßige Leistung mit Geldmitteln bewirkt wird, die ihm zur freien Verfügung stehen. Die Eltern haben die Möglichkeit Einfluss zu nehmen und zu bestimmen, wofür und in welchem Umfang es ausgegeben werden darf, müssen dies aber rechtzeitig tun. Nachträglich können sie nichts verbieten. Durch den Taschengeldparagrafen ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Das Kind soll mit seinem Taschengeld nicht Verträge abschließen, die es zur Zahlung monatlicher Raten verpflichtet. Vielmehr muss sofort alles gezahlt werden, denn das Kind soll keine längerfristigen Verpflichtungen haben.

Lediglich nach § 107 BGB bedarf es nicht der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, wenn mit dem Rechtsgeschäft mit dem Minderjährigen keine wirtschaftlichen Nachteile verbunden sind. Der typische Fall ist die Schenkung an einen Minderjährigen. Wenn beispielsweise ein Erwachsener einem 8-jährigen Kind ein Spielzeug schenkt, muss es dafür kein Kaufpreis zahlen.

Problematischer ist es meistens dann, wenn Grundstücks- oder andere Vermögensübertragungen familienintern vonstatten gehen sollen, um evtl. Steuern zu sparen. Hierin ist häufig auch ein Nachteil verbunden, soweit ein geschenktes Grundstück noch mit einer Hypothek belastet ist.

Wie ist die Rechtslage, wenn das Kind sein innig geliebtes Spielzeug an seinen Freund verschenkt und zwei Tage später Sehnsucht danach hat? Dürfen Sie als Eltern den verschenkten Gegenstand wieder zurückfordern? Rechtlich gesehen ja! Sofern die Eltern des beschenkten Kindes den Gegenstand partout nicht zurückgeben wollen, sollten Sie sich überlegen, wie weit man den Streit im gemeinsamen Kindergarten oder der Schule eskalieren lassen möchte oder ob Sie den Vorfall nicht als „Lernerfahrung“ abschließen möchten.

Solch einen Vorfall könnten Sie dennoch als Anlass nehmen, um mit Ihrem Kind über die Wertigkeit des Verschenkten und die Konsequenzen seines Verhaltens zu kommunizieren und gemeinsam überlegen, wie es das, was es mit dem Verschenkten erzielen wollte, künftig auf andere Weise erreichen kann.

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Pervin Pelit-Saran

Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
https://www.anwaltskanzlei-friedrichsdorf.de/

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