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24.11.2016
In den §§ 1741–1772 BGB ist die Adoption geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Annahme Minderjähriger und Volljähriger. Die §§ 186–199 FamFG regeln das Verfahren vor dem Gericht unter Beteiligung des Jugendamtes.
Ziel der Adoption ist es, ein Eltern-Kind-Verhältnis herzustellen. Durch die Adoption wird Kinderlosen der Wunsch erfüllt, eine eigene Familie zu gründen. Den Kindern, die – aus verschiedenen Gründen – nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, bietet die Adoption eine Chance, ein Leben in einer neuen Familie anzufangen. Ein trauriges Thema für Mütter oder Eltern die ihr Kind, weshalb auch immer, zur Adoption freigeben müssen.
Die Adoption soll zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation des Kindes führen. Seine Lebensbedingungen müssen sich im Vergleich zur aktuellen Situation derart ändern, dass eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit zu erwarten ist. Das Kind soll ein stabiles Umfeld erhalten, in dem es aufwächst. Daher müssen sich die Paare, die ein Kind adoptieren möchten, einer engeren und weiteren Eignungsbeurteilung unterziehen. Maßgeblich ist, dass die Adoption nicht dem eigenen Statussymbol dienen soll, auch nicht lediglich der
Erhaltung des Familiennamens, nicht das soziale Gewissen des Annehmenden in der Öffentlichkeit dokumentieren, nicht der Selbstverwirklichung dienen, nicht die in die Krise geratene Ehe stabilisieren oder gar dem angenommenen ausländischen Kind lediglich den Weg in die Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt sichern.
Nach § 1741 Abs. 1 BGB kann eine Einzelperson das Kind annehmen, wenn sie nicht verheiratet ist. Nach Abs. 2 kann ein Ehepaar ein fremdes Kind nur gemeinsam adoptieren. Das Kind des Ehepartners aus früherer Partnerschaft kann der neue Ehepartner allein annehmen nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB.
Gemäß § 1743 BGB wird ein Mindestalter des Annehmenden gefordert, womit gewährleistet werden soll, dass eine gewisse Reife und Verantwortungsbereitschaft gegeben ist. Für gewöhnlich soll das 25. Lebensjahr vollendet sein. Bei Ehepartnern genügt ein Lebensalter eines Ehegatten von 21 Jahren, wenn der andere Ehegatte die erforderliche Mindestaltersgrenze überschritten hat.
Wesentliches Erfordernis für die Adoption ist die Einwilligung des Kindes. Ist das Kind geschäftsunfähig oder hat das 14. Lebensjahr nicht vollendet, können nur die gesetzlichen Vertreter die Einwilligung abgeben. Des Weiteren ist die Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich, da die Adoption gemäß § 1755 BGB das natürliche Verwandtschaftsverhältnis aufhebt und damit auch in das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht eingreift.
Will ein Ehegatte ein fremdes Kind allein annehmen und hat noch nicht das 21. Lebensjahr beendet, bedarf er dazu der Einwilligung seines Ehegatten. Die Einwilligungen sind notariell zu beurkunden und werden in dem Moment wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugehen. Die Erklärungen können außer derjenigen des Kindes nicht widerrufen werden.
Die Annahme wird durch das Gericht erst ausgesprochen, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Diese Adoptionspflege soll die Prognose erleichtern, ob sich tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat. Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss, mit dem das Verfahren endet. Sachlich zuständig ist das Familiengericht am inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Annehmenden.
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Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
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