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31.01.2018
Oft spielt die Trennung der Eltern eine Rolle. Hat ein Elternteil einen neuen Partner, meiden sie damit den Kontakt zu den Eltern des Ex-Partners. Folgender Beitrag widmet sich der Darlegung und Erläuterung der Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern.
Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 wurde mit § 1685 BGB erstmalig ein Umgangsrecht für andere Verwandte als die Eltern des Kindes eingeführt. Dabei hatte der Gesetzgeber besonders die Großeltern eines Kindes im Blick. Denn nicht selten wird ein Kind zumindest in den jungen Jahren von den Großeltern betreut.
Das Umgangsrecht der Großeltern wird nicht allein durch die rechtliche Verwandtschaft zum Enkelkind vermittelt. Voraussetzung für das Bestehen des Umgangsrechts ist die Kindeswohldienlichkeit, die anzunehmen ist, wenn Bindungen zwischen Großeltern und Kind bestehen. Die Großeltern, die den Umgang begehren, haben das Bestehen von Bindungen zwischen ihnen und dem Enkelkind darzulegen. Ausreichend ist die Darlegung, dass die Großeltern das Kind regelmäßig versorgt haben, aufgrund der Vollzeitbeschäftigung beider Elternteile.
Zudem muss das Aufrechterhalten der Bindung für die Entwicklung des Kindes förderlich sein. Problematisch sieht dies die Rechtsprechung im Falle eines Konflikts zwischen Eltern und Großeltern, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind aufgrund schwerer Auseinandersetzungen in einen Loyalitätskonflikt gedrängt zu werden droht. Entscheidend für die Frage der Bewertung der ablehnenden Haltung des Elternteils ist dessen Begründung.
Als nicht nachvollziehbarer Grund wurde beispielsweise der Vortrag angesehen, dass die Großeltern nicht die Schulaufgaben mit dem Kind am einzigen Umgangsnachmittag machen würden. Auch nicht überzeugend sei der Einwand gegen den Umgang, dass dadurch eine Kollision mit Freizeitaktivitäten des Kindes drohe. Demgegenüber wurden als nachvollziehbare Gründe etwa angesehen, dass die Großeltern sich dem Kind ohne Zustimmung des Elternteils eigenmächtig im Sinne einer Art „Nachstellung“ versucht haben zu nähren oder etwa weitgehende Einmischung in die elterliche Erziehung.
Ein wesentliches Kriterium ist auch der Kindeswille. Spricht der Kindeswille für einen Großelternumgang, so kann der Umgang trotz bestehender Konflikte zu regeln sein. Die Berücksichtigung des Kindeswillens dient der selbstbestimmenden Entwicklung des Kindes als Einzelpersönlichkeit und der Vermeidung einer Erziehung nach rein objektiven Kriterien hin zu einer „Normpersönlichkeit“. Das Kind darf sich eine zunehmende, altersgemäße Beachtung seines Willens unter Betrachtung der von ihm erarbeiteten Maximen seines Denkens und Handelns erkämpfen. Demgegenüber müssen die Eltern aber keineswegs allen kindlichen Willensäußerungen nachgeben, sondern dürfen sich auf Grundlage der ihrem Erziehungsstil zugrunde liegenden Maximen gegen Wünsche ihres Kindes stellen.
Nicht jede Nichtbeachtung des Kindeswillens ist deshalb eine Kindeswohlverletzung. So kann sich die Verpflichtung des Kindes ergeben, auch gegen seinen Willen Umgang mit den Großeltern zu pflegen, vor allem wenn diese sich ihrerseits in einer bestimmten Lebensphase um das Kind gekümmert haben. Selbst wenn das Umgangsrecht der Großeltern lediglich im Interesse des Kindes gewährt wird, kann also eine auf elterliche Erziehungsmaßregeln beruhende Pflicht des Kindes zum Umgang mit den Großeltern bestehen. Besteht wieder der Kontakt zu dem Enkelkind, sollten Eltern sowie Großeltern sich bemühen, eine ehrliche und respektvolle Haltung einander einzunehmen.
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Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
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