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25.09.2020
Liebe Eltern, wenn das neue Kindergarten- und Schuljahr beginnt, kommt die Frage auf, wer den Kindergartenbeitrag, die Kosten der Klassenfahrt oder Nachhilfe zu tragen hat.
Zunächst ist die Frage zu stellen, ob sich die Ansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil erhöhen. Wichtig ist dabei auch, ob es sich um Sonderbedarf oder Mehrbedarf handelt.
Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle umfassen den Elementarbedarf von Kindern. Nicht abgedeckt mit dem in den Tabellen festgelegten Mindestunterhalt ist ein zusätzlicher Lebensbedarf.
Zusatzbedarf kommt als Mehr- und Sonderbedarf in Betracht und kann außerhalb der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle verlangt werden. An dem Zusatzbedarf hat sich der leistungsfähige betreuende Elternteil in der Regel anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beteiligen, so dass insoweit der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt eine Einschränkung erfährt.
Mehrbedarf ist zusätzlicher Lebensbedarf, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das allgemein Übliche übersteigt. Hierbei muss es sich um andauernde Mehrausgaben handeln, die gemäß § 1610 Abs. 1 BGB zum Lebensbedarf gehören, zum Beispiel
• Krankenversicherungsbeiträge
• Nachhilfeunterricht und Nachhilfekosten
• Krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes
• Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule
• Kosten eines längeren Auslandsaufenthalts
• Studiengebühren
• Förderung des künstlerischen Talents
Ob der Kindergartenbeitrag zum Mehrbedarf zählt, war lange Zeit in der Rechtsprechung umstritten. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind Kindergartenbeiträge nicht in dem Mindestunterhalt enthalten, so dass sie zusätzlich geschuldet werden. Dies gilt nicht nur für Kindergartenbeiträge, sondern auch pädagogisch veranlasste Kosten in Schulen und Horten. Dabei muss geprüft werden, ob in den zu zahlenden Beiträgen auch Verpflegungskosten enthalten sind. Diese müssen herausgerechnet werden, da Aufwendungen für die Verpflegung eines Kindes auf jeden Fall beim Mindestunterhalt berücksichtigt sind.
Der Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die Kosten verursachende Maßnahme sachlich begründet ist. Der betreuende Elternteil kann den Mehrbedarf für ein Kind daher nur geltend machen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und die – anteiligen – Mehrkosten dem anderen Elternteil zumutbar und erstattungsfähig ist.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist Maßstab bei der Beurteilung, ob bzw. in welchem Umfang der anfallende Mehrbedarf zumutbar und erstattungsfähig ist. Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. der betreuende Elternteil hat die Mehrkosten darzulegen und zu beweisen.
Vom Mehrbedarf abzugrenzen ist der Sonderbedarf. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass er unregelmäßig ist. Auch muss er außergewöhnlich hoch sein.
Ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf – also Sonderbedarf – liegt nur dann vor, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.
Daher hat der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise die Kosten für eine Konfirmation als absehbar und nicht überraschend bezeichnet, da diese Kosten spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts bekannt sind. Kieferorthopädische Behandlungskosten stellen dagegen Sonderbedarf dar. Sonderbedarf ist somit eine Ausnahme und wird eher selten zugestanden, da der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, Rücklagen für voraussehbare, zukünftig entstehende Kosten zu bilden.
Dem Elternteil, der Zusatzbedarf geltend machen möchte, ist zu empfehlen, den Zahlungsanspruch sofort mit Entstehen des Anspruchs zur Zahlung aufzufordern.
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