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21.03.2024
Liebe Kinder und Eltern, der folgende Beitrag soll einen Überblick zu den häufigsten Fragen zu Pflichten und Rechten von Kindern beantworten.
Wo Pflichten sind, da sind bzw. sollten auch Rechte sein. Und im Fall von unseren Kindern, gibt es klar vorgeschriebene Kinderrechte, die wir Eltern einhalten müssen. Die meisten Kinderrechte sind total logisch und werden von uns Eltern ganz natürlich eingehalten. Die UN-Kinderrechtskonvention wurde 1989 verabschiedet und von den meisten Staaten (darunter auch Deutschland) ratifiziert. Aus ihr leitet sich eine universelle Verbindlichkeit der Kinderrechte ab. Folgende vier zentrale Grundprinzipien liegen den UN-Kinderrechten zugrunde (Artikeln 2, 3, 6 und 12):
Nichtdiskriminierung
Alle Rechte gelten ausnahmslos für alle Kinder. Die Gleichbehandlung aller Menschen von Geburt an greift auch hier.
Vorrang des Kindeswohls
Bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen ist das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen.
Entwicklung
Das Grundprinzip sichert das Recht jedes Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung.
Berücksichtigung
der Meinung des Kindes Kinder haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.
In unserem Grundgesetz sind die Kinderrechte übrigens leider noch nicht verankert.
Kinderrechte und Elternrechte können sich widersprechen. Folglich können die Elternrechte gleichzeitig auch Einschränkungen der Kinder bedeuten. Und umgekehrt. Allerdings ist das Elternrecht ein Pflichtrecht. Das heißt, es dient nicht dazu, über die Kinder einfach „Macht“ auszuüben, sondern den Kindern einen Nutzen, einen Vorteil zu bringen. Zudem müssen Kinder grundsätzlich in die Entscheidungen der Eltern altersgerecht einbezogen werden.
Kinder brauchen ausreichend Schlaf. Über Kleinkinder lässt sich leichter bestimmen: Sie benötigen mindestens zehn Stunden Schlaf. Zu Streitigkeiten kommt es aber häufig mit älteren Kindern. Grundsätzlich müssen sich die Kinder aber an die Vorgaben der Eltern halten, solange sie nicht volljährig sind.
Bei der Aufsichtspflicht gilt der Grundsatz: Je älter die Kinder, desto länger kann man sie unbeaufsichtigt lassen. Der geistige Entwicklungsstand des Kindes ist dabei zu berücksichtigen. Kleinkinder dürfen keinesfalls allein zu Hause gelassen werden.
Kinder haben die Pflicht, den Eltern im Haushalt zu helfen. In welchem Ausmaß die Hilfe erfolgt, müssen die Eltern bestimmen. Das Kind darf jedoch dabei nicht überfordert werden, es muss ihm noch ausreichend Freiraum für Freizeit und Spiel übrigbleiben.
Öfters taucht die Frage auf, ob Kinder das Recht haben, ungefragt Freunde nach Hause einzuladen. Das Hausrecht haben die Eltern, weshalb sie den Kindern verbieten können, bestimmte Freunde nachhause einzuladen. Gleichzeitig müssen die Eltern aber berücksichtigen, dass Kinder das Recht auf soziale Kontakte und Spiel mit Altersgenossen haben. Daher sollte mit den Kindern eine gemeinsame Lösung gefunden werden.
Erwachsene Kinder sind verpflichtet, für ihre Eltern zu sorgen. Gemäß § 1601 BGB müssen sich Verwandte in gerader Linie Unterhalt leisten. Allerdings gelten dafür bestimmte Regelungen, die vom Einkommen der Kinder abhängen. Unter bestimmten Umständen erhalten die Eltern aber Sozialhilfe.
Kinder haben definitiv ein Recht auf Privatsphäre. Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn Gründe vorliegen, dass das Kind in Gefahr ist, zum Beispiel wenn der Verdacht besteht, das Kind nehme Drogen oder würde sich verletzen. Auch die Post eines Kindes darf grundsätzlich nicht einfach „so“ kontrolliert werden.
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Die GRIMMWELT Kassel lädt Groß und Klein ein, um Bekanntes und Unbekanntes über die Brüder Grimm zu erfahren.
Autorin:
Pervin Pelit-Saran ist verheiratet, hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf.
www.pelitsaran.de
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